Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Immobilienverwaltung Holst, Schloßstr. 15 a, 38179 Schwülper, Tel.: 05303 – 95 25 116, e- Mail: info@holst.immo, www.holst.immo
Vorwort
Unsere Lieferungen, Leistungen, Angebote und sonstigen rechtsverbindlichen Handlungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Grundlage aller mit uns abgeschlossener Verträge bilden diese Bedingungen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verwaltungsverträge (Mietverwaltung, WEG- Verwaltung, Verwaltung von Teil- und Sondereigentum) der Firma „Immobilienverwaltung Holst“, nachfolgend „Verwalter“ genannt, mit seinen jeweiligen Vertragspartnern, nachfolgend „Auftraggeber“ genannt.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß des jeweils geschlossenen, objektbezogenen Verwaltervertrages. Es gelten ausschließlich die in Zusammenhang mit dem Verwaltervertrag vereinbarten Leistungen des jeweiligen, individuell zusammengestellten Leistungskataloges.
2.2 Es steht dem Verwalter frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.
3. Zustandekommen des Vertrages
3.1 Ein Verwaltervertrag kommt durch die Übermittlung des unterschriebenen Vertrages auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail zustande. Bei WEG- Verwaltungen gilt die Beschlussfassung innerhalb einer Eigentümerversammlung oder ein Beschluss im schriftlichen Umlaufverfahren als Voraussetzung für das Zustandekommens eines Verwaltervertrages.
3.2 Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbeschreibung ist im jeweiligen Verwaltervertrag beschrieben.
4. Vertragsdauer und Vergütung
4.1 Ein Vertrag beginnt und endet zu den im jeweiligen Verwaltervertrag vereinbarten Terminen.
4.2 Ein Vertrag kann von beiden Vertragspartnern ordentlich gekündigt werden, es gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende. Verwalterverträge mit Eigentümergemeinschaften bedürfen keiner Kündigungsfrist, diese Enden zu dem im Verwaltervertrag genannten Datum.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB bleibt von dieser Regelung unberührt.
4.3 Die Verwaltungsgebühr ist im jeweiligen, objektbezogenen, Verwaltervertrag geregelt.
4.4 Die Verwaltungsgebühren sind bis spätestens am 3. Werktag des Monats fällig und werden üblicherweise durch den Verwalter vom entsprechenden Hausgeld- / Mietgeldkonto mittels SEPA- Lastschrift abgebucht. Weitere Zahlungen, die anlässlich von Sonderleistungen in Rechnung gestellt werden, sind 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig und werden ebenfalls durch den Verwalter im SEPA- Lastschriftverfahren vom entsprechenden Hausgeld- / Mietgeldkonto abgebucht.
4.5 In den im Verwaltervertrag festgelegten Verwaltungsgebühren sind alle Tätigkeiten, die in regelmäßigem Zusammenhang mit der Verwaltertätigkeit stehen, abgegolten.
4.6 Sonderleistungen werden separat abgerechnet, Sonderleistungen werden im jeweiligen Verwaltervertrag, bzw. dem zugehörigen Leistungskatalog (siehe 2.1. dieser AGB) definiert.
4.7 Sämtliche Gebühren und Verwaltergebühren verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19%.
5. Leistungsumfang
5.1 Die vom Verwalter zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben gemäß des jeweiligen Verwaltervertrages.
5.2 Ist dem Verwalter die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich, so hat er den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen und Unterlagen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf zu gewährleisten.
6. Verschwiegenheitspflicht / Provisionsverbot
6.1 Der Verwalter verpflichtet sich, während der Dauer des Vertrages und auch nach deren Beendigung Stillschweigen zu bewahren.
6.2. Dem Verwalter ist es untersagt von Partner- und / oder Dienstleistungsunternehmen jedwede Vergütung entgegen zu nehmen, sei es durch Barzahlungen, Geschenke oder sonstigen Zuwendungen.
7. Nebenabreden, zusätzliche Vereinbarungen
Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen.
8. Gerichtsstand
Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des HGB so ist Gerichtsstand der Firmensitz der Immobilienverwaltung Holst (hier: Gifhorn). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.
9. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht entgegensteht.
Groß Schwülper, 01.01.2022